Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen im Sportbetrieb werfen in den Sportvereinen viele Fragen auf. Etliche Vereine und unter anderem deren Trainer stellt die Corona-Krise vor Unsicherheiten. Die Rechtsexperten Frank Weller vom Landessportbund Hessen und Falko Zink vom Sportbund Rheinhessen geben Antworten, die wir zusammengestellt haben.
Haben Trainer bzw. Übungsleiter Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung?
Nur wenn sie Arbeitnehmer des Vereins sind. Wenn ein Verein seinen Trainer bzw. Übungsleiter nicht beschäftigen kann, obwohl dieser seine Arbeitskraft anbietet, hat er als Angestellter einen Vergütungsanspruch. Allerdings kann der Verein auch betriebsbedingte Kündigungen aussprechen oder Kurzarbeit einführen. Bei selbstständigen Trainern bzw. Übungsleitern entfällt der Vergütungsanspruch, sofern das vertraglich nicht anders geregelt ist. Wer deshalb Online-Kurse oder digitale Trainingseinheiten anbieten will, sollte das vorher versicherungsrechtlich abklären lassen.
Wann kann der Verein Kurzarbeit beantragen?
Bereits ab einem Arbeitnehmer kann bei entsprechendem Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Verein sollte aber vorher die Zustimmung der Beschäftigten einholen.
Müssen Vereine ihren Mitgliedern Beiträge zurückzahlen für den Zeitraum, in dem sie wegen der Einschränkungen durch das Coronavirus keine Angebote machen können?
Mitglieder haben in diesem Zusammenhang weder einen Anspruch auf Erstattung des Beitrags noch ein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins und hat für diesen mit Verantwortung.
Betrifft das auch Kursgebühren, unter anderem für Kurse einer vereinseigenen Fußballschule?
Hier stellt sich die Situation anders dar: Wenn ein Verein einen Kurs nicht durchführen kann, für den ein gesonderter Beitrag fällig wird, kann er auch keine Gegenleistung verlangen und muss Gebühren ggf. anteilig zurückzahlen.
Müssen Startgebühren von zum Beispiel Fußballturnieren zurückerstattet werden, wenn diese abgesagt werden?
Die Rückerstattung ist in diesem Fall angezeigt. Sollte die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, so gibt es starke Rechtsmeinungen dahingehend, dass eine Rückerstattung nicht erfolgen muss.
Was passiert, wenn während des Veranstaltungsverbots die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds ausläuft?
Wenn in der Satzung steht, dass der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt, ist das kein Problem. Wenn nicht, sollte sich der Verein ans Amtsgericht wenden, damit ein Notvorstand bestellt werden kann.
Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?
Auch das ist idealerweise in der Satzung geregelt. Ansonsten können unaufschiebbare Beschlüsse aber auch per E-Mail oder Telefonkonferenz gefasst werden. Es müssen jedoch alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sein.
md/18.05.2020/Quelle: FAZ